Vereinsstatuten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „bühne.oberperfuss“. (2) Er hat seinen Sitz in 6173 Oberperfuss, politischer Bezirk Innsbruck Land, Bundesland Tirol und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Gemeindegebiet von Oberperfuss und das Bundesland Tirol.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt allgemein zur Förderung des Gemeinwohles auf kulturellem Gebiet den Zusammenschluss von Personen, die sich vor allem der Pflege und Erhaltung aller Formen und Richtungen des Theaters und darstellenden Spiels widmen.
§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere: a) Bereitstellung eines geeigneten Probelokales und laufende Proben; b) Aufführen von Theaterstücken; Anmeldung über den Theater Verband Tirol c) Pflege der Kameradschaft durch gesellige Zusammenkünfte; Versammlungen und Besprechungen, Theaterausflüge und Theaterbesuche, zur Koordinierung der Vereins Tätigkeiten. (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Einnahmen und Erträgnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen und b) Spenden, Sammlungen, Subventionen und sonstigen Zuwendungen; (4) Die im Abs (3) angeführten Mittel dürfen nur für die in den Statuten angeführten Tätigkeiten und Zwecke verwendet werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche (2) Ordentliche Mitglieder (aktive SpielerInnen, Techniker und Funktionäre) sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. a) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit auf verschiedene Weise fördern (insbesondere durch namhafte materielle oder ideelle Spenden) b) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden; (Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand)
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die am Theaterspiel mitwirken wollen oder sich auf andere Weise voll an der Vereinsarbeit beteiligen (zB Funktionäre, Schauspieler, Techniker, Bühnenbildner, etc.); Mitglieder können auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. (2) Personen unter 7 Jahren können nicht Mitglieder werden, wohl aber Personen zwischen 7 und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren. Hinsichtlich der unmündigen Minderjährigen zwischen 7 und 14 Jahren (beschränkt geschäftsfähig) und der mündigen Minderjährigen zwischen 14 und 18 Jahren (erweitert geschäftsfähig gelten für den Beitritt und Erwerb der Mitgliedschaft sowie für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten die allgemeinen zivilrechtlichen Schutzbestimmungen insbesondere im Hinblick auf notwendige Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters. (3) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand, der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern kann. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit; (2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich erfolgen. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen, insbesondere wenn dieses trotz Mahnungen gegen die Satzungen oder gegen die Kameradschaft verstößt, die Vereinsbeschlüsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder sich sonst unehrenhaft verhält. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. (4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs (3) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Für Funktionen im Vorstand sind ordentliche Mitglieder nur wählbar, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bis zum Erreichen der Volljährigkeit ist jedoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, an Proben, Aufführungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, hiezu pünktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu verhalten, sowie die spielerische Leitung in allen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen.
§ 8 Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Vollversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis § 9 ) Vollversammlung / Jahreshauptversammlung
(1) Die Vollversammlung ist die „Mitgliederversammlung“, „Jahreshauptversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und sohin das oberste Willensbildungsorgan des Vereins. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Vollversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Einladung oder per Email (an die vom Mitglied an den Verein bekannt gegebene Adressen oder Emailadresse) einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. (4) Anträge an die Vollversammlung sind mindestens 5 Tage vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich per Brief oder per Email einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Vertagung der Vollversammlung oder auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder (auch die fördernden Mitglieder) teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Wahl ist zulässig. (7) Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Vollversammlung fasst die Beschlüsse und Wahlentscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten sowie über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. (9) Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, geht der Vorsitz an das Jahren älteste Vorstandsmitglied.
§ 10 Aufgaben der Vollversammlung / Jahreshauptversammlung
Der Vollversammlung / Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes über das vergangene Jahr (Obmann/-frau – Spielleitung) b) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer mit Entlastung des Kassiers durch die Kassenprüfer. Durch die Entlassung spricht die Mitgliederversammlung den entlasteten Personen das Vertrauen aus und verzichtet auf nachträgliche Schadensersatzforderungen. c) Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag; d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfer. Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode. e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein. f) Festsetzung der Höhe allfälliger Mitgliedsbeiträge; g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung Vereinstätigkeit und finanzielle Gebarung;
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und besteht aus
a) Obmann/-frau
b) Erste Obmann/-frau-Stellvertreter/in
c) Zweite Obmann/-frau-Stellvertreter/in
d) Spielleiter/in
e) Kassier/in
f) Schriftführer/in
g) Bühnenbild
h) Bühnentechnik
(2) Der Vorstand wird von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. (3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. (4) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen. (5) Der Vorstand wird vom Obmann/-frau, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch beide Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (7) Den Vorsitz führt der Obmann/-frau, bei dessen Verhinderung einer der beiden Stellvertreter, sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. (8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs (3)) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs 10)) und Rücktritt (10) Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. (11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs (4)) eines Nachfolgers oder eines Nachfolgevorstandes wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt als „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann sich für die Aufgabenverteilung und Vereinsaktivitäten über die Statuten hinaus eine Geschäftsordnung genehmigen, die im Gegensatz zu den Statuten durch Vorstandbeschluss leicht und rasch auch wieder geändert werden können. In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Geschäftsführung unter Beachtung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder sowie unter Einhaltung der gesetzlichen und statuarischen Pflichten sowie der rechtmäßigen Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane und überhaupt die Organisation eines geregelten Vereinsbetriebs. (2) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. (3) Vorbereitung der Vollversammlung sowie Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung. (4) Verwaltung des Vereinsvermögens. (5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern.
§ 13 Besonderheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann/-frau, vertreten und unterstützt durch seine beiden Stellvertreter, führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Er führt bei allen Versammlungen den Vorsitz und sorgt für die Einhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane. Der Obmann/-frau hat die Oberaufsicht über das Vereinsvermögen und über die Organisation aller Vereinsaktivitäten. Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke und schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/r Obmannes/-frau und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des/r Obmannes/-frau und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes. (2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für den Verein zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs (1) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/-frau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (4) Der Schriftführer hilft dem Obmann/-frau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die Protokolle der Vollversammlung und des Vorstandes, führt in Zusammenarbeit mit dem Obmann/-frau und dem Vorstand den Schriftverkehr, sorgt für die Aufbewahrung der Schriftstücke und unterfertigt mit dem Obmann/-frau die in Abs (1) genannten Schriftstücke. (5) Der Kassier besorgt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins, ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich und hat unter Beachtung der Tendenzen und der Beschlüsse der Vollversammlung sowie des Vorstandes für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Nach Ende des Rechnungsjahres hat der Kassier eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und hat auch über Verlangen der Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige
§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die von der Vollversammlung mit dem Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel, besonders nach vorliegender Ein- und Ausgabenrechnung. Der Vorstand bzw. Kassier hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Prüfungsbericht an den Vorstand und die Vollversammlung hat allfällige Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Besonders ist auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben zu achten. (3) Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand zu berichten. Die zuständigen Organe haben die aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. (4) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne das zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Vollversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Vollversammlung einberufen. (5) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Vollversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.
§ 15 Haftungen
Hinsichtlich von Haftungen für Verbindlichkeiten des Vereins und Haftungen von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 des Vereinsgesetzes 2002 verwiesen.
§ 16 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zu Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit der Streitigkeit ist. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Vollversammlung des Vereins mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Vollversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem der Abwickler das nach Abdecken der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das verbleibende Vereinsvermögen ist für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.
§ 18 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Stichtag 13/06/22